Auf Grund des §
4 Absatz 2 des Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung und die Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln *) vom
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 925) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
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- Anm. d. Red.: Der Titel des Gesetzes lautet "Gesetz über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln".