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§ 4 - Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln (PflSchMKostV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1358 (Nr. 35); aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Geltung ab 15.07.2011; FNA: 7823-6-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 4 Auslagen



Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der

1.
Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln:

a)
die Pacht von Versuchsflächen und der Kauf von Pflanzen,

b)
die Entseuchung von Böden,

c)
der Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,

d)
der Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,

e)
die Beseitigung oder der Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,

f)
Verbrauchsmaterial,

g)
die Beschaffung und Entsorgung von Proben,

2.
Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für

a)
die Stellung von Dolmetschern bei außerordentlichen Expertensitzungen,

b)
die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,

c)
die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,

d)
Verbrauchsmaterial.

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