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Anlage - Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln (PflSchMKostV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1358 (Nr. 35); aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Geltung ab 15.07.2011; FNA: 7823-6-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist


GebührennummerGebührentatbestandGebühr in Euro
1100Erstmalige Zulassung  
1101Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102
bis 1107 erfasst wird
20.000 bis 80.000
1102Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen-
dung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt
werden, sowie auf Balkonen und Terrassen
8.600 bis 34.400
1103Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 12.000 bis 51.000
1104Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 16.000 bis 67.000
1105Im Falle von Beizmitteln 20.000 bis 84.400
1106Im Falle von Keimhemmungsmitteln 15.800 bis 66.000
1107Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
5.000 bis 20.000
1200Erneuerung einer Zulassung  
1201Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird 10.000 bis 40.000
1202Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
5.000 bis 20.000


Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist


GebührennummerGebührentatbestandGebühr in Euro
1300Erstmalige Zulassung  
1301Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird 10.000 bis 40.000
1302Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
5.000 bis 20.000
1400Erneuerung einer Zulassung  
1401Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird 7.500 bis 30.000
1402Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
3.750 bis 15.000


Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist


GebührennummerGebührentatbestandGebühr in Euro
2100Erstmalige Zulassung  
2101Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102
bis 2107 erfasst wird
29.500 bis 120.000
2102Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen-
dung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt
werden, sowie auf Balkonen und Terrassen
11.500 bis 46.000
2103Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 16.000 bis 65.000
2104Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 21.000 bis 84.000
2105Im Falle von Beizmitteln 25.000 bis 100.000
2106Im Falle von Keimhemmungsmitteln 21.000 bis 84.000
2107Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
10.500 bis 42.000


Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist


GebührennummerGebührentatbestandGebühr in Euro
2200Erstzulassung 
2201Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2202 erfasst wird 15.000 bis 60.000
2202Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
5.000 bis 20.000


Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009


GebührennummerGebührentatbestandGebühr in Euro
3100Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 100 bis 400
3200Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen
Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der
Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung
50 bis 250
3300Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Formulierung 300 bis 2.000
3400Nach Artikel 45 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebie-
ten/Anwendungen
4.100 bis 16.400


Besondere Formen der Zulassung/Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009


GebührennummerGebührentatbestandGebühr in Euro
4100Antrag auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
3.400 bis 24.100
4101Antrag auf gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf
geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
2.900 bis 14.300
4200Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem bereits für
einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich
übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt
570
4300Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf gering-
fügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
2.900 bis 14.300


Zusätzliche Prüfungen im Rahmen eines Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens; Überprüfung einer bestehenden Zulassung


GebührennummerGebührentatbestandGebühr in Euro
5100Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes 2.000 bis 8.100
5200Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten
Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
5.000 bis 20.000
5300Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als
Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
zugelassen ist
500 bis 2.000
5400Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
500 bis 3.000
5500Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
300 bis 1.200
5600Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 2.500 bis 10.000


Genehmigungsverfahren


GebührennummerGebührentatbestandGebühr in Euro
6100Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
200 bis 2.000
6200Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zu-
gelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
100 bis 2.000
6300Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zu-
gelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
290 bis 5.700
6400Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschriften usw. auch aus-
zugsweise auf besonderen Antrag sowie Bestätigung von Sachverhalten
im Zusammenhang mit der Zulassung
10 bis 60
6500Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes 2.000 bis 8.100


Tätigkeiten für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist


GebührennummerGebührentatbestandGebühr in Euro
7100Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
86.000 bis 150.000
7200Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Arti-
kel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
57.000 bis 130.000
7300Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
30.000 bis 120.000
7400Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und
Synergisten
20.000 bis 80.000
7500Tätigkeiten für die Antragstellung bei der Kommission für einen Dritten zur
Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
5.000 bis 20.000


Tätigkeiten für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist


GebührennummerGebührentatbestandGebühr in Euro
8100Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
43.000 bis 70.000
8200Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Arti-
kel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
28.500 bis 46.500
8300Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
30.000 bis 120.000
8400Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und
Synergisten
20.000 bis 80.000