Auf Grund des §
57 des
Berufsbildungsgesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel
232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Die auf der Grundlage der vom 1. März 1981 bis 31. Mai 2004 geltenden Fortbildungstarifverträge der Bundesknappschaft erteilten Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten bei der Bundesknappschaft werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung gleichgestellt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juli 2011.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen