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§ 8 - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 8 Nachträgliche Mauterhebung
(1) 1Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. 2Der Bescheid kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. 3Dem Betreiber kann die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen er nach § 7 Absatz 1 Satz 3 eine Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Absatz 7 erhoben wurde. 4Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr.
(2) 1Kann im Verwaltungsverfahren über die nachträgliche Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 nicht festgestellt werden, wird eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 entspricht. 2Im Fall des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff zugrunde gelegt, es sei denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt. 3Beim Mautteilsatz für die Lärmbelastungskosten kommt der Betrag nach Anlage 1 Nummer 3 zur Anwendung. 4Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes G. v. 8. Juni 2021 BGBl. I S. 1603 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 8 BFStrMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 04.12.2018 BGBl. I S. 2251 |
aktuell vorher | 31.03.2017 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 27.03.2017 BGBl. I S. 564 |
aktuell | vor 31.03.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BFStrMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFStrMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BFStrMG Kontrolle (vom 01.10.2021)
... befugten Personen sind berechtigt, die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu erheben. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend. Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Maut ...
§ 8b BFStrMG Aufrechnungsverbot (vom 01.10.2021)
... Mautforderungen, die durch Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 festgesetzt werden, ist die Aufrechnung nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
Artikel 1 1. BFStrMGÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... gespeichert und genutzt werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." 7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Bekanntgabe von ...
Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Artikel 1 BFStrMGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff berechnet." 5. Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Im Fall des Satzes 1 wird beim ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 564
Artikel 1 4. BFStrMGÄndG
... 4 Absatz 3" die Wörter „Satz 3 Nummer 1 bis 9" eingefügt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 2 2. MautRÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... c) In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort „eigene" gestrichen. 6. Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Der Bescheid kann mit einer Nebenbestimmung ... Gegen Mautforderungen, die durch Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 festgesetzt werden, ist die Aufrechnung nicht zulässig." 8. § 9 wird wie ...
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