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§ 10 - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 10 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

5.
entgegen § 7 Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität.



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Frühere Fassungen von § 10 BFStrMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 31 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 27.07.2013Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
aktuellvor 27.07.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BFStrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFStrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10a BFStrMG Kostentragungspflicht bei Nichtermittelbarkeit des Führers des Motorfahrzeugs (vom 01.10.2021)
... Kann in einem Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Führer des Motorfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
Artikel 1 1. BFStrMGÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... auf die Höhe der Vergütung des Betreibers auswirkt." 9. § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 31 BALMG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... 9 Absatz 1a Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 5a Satz 1 und Absatz 7 sowie § 10 Absatz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 35 des Gesetzes vom 20. ...

Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 2 2. MautRÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... statistische Zwecke und für Zwecke des Verkehrsmanagements" ersetzt. 9. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Kostentragungspflicht bei ... (1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Führer des Motorfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der ...