Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8a - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
| |

§ 8a Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland



Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 8a BFStrMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2013Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2550

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a BFStrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFStrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
Artikel 1 1. BFStrMGÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." 7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland  ... 7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des ...

Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 2 2. MautRÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... „Der Bescheid kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden." 7. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt: „§ 8b Aufrechnungsverbot  ...