Anlage 6 - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Anlage 6 (zu § 14 Absatz 5) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018


Anlage 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:

a)
mit zwei Achsen 0,081 Euro,

b)
mit drei Achsen 0,113 Euro,

c)
mit vier Achsen 0,117 Euro,

d)
mit fünf oder mehr Achsen 0,135 Euro.

2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

a)
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen und der benutzten Straßen:

aa)
0,000 Euro in der Kategorie A,

bb)
0,021 Euro in der Kategorie B,

cc)
0,032 Euro in der Kategorie C,

dd)
0,063 Euro in der Kategorie D,

ee)
0,073 Euro in der Kategorie E,

ff)
0,083 Euro in der Kategorie F.

b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

aa)
Kategorie A

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,

bb)
Kategorie B

Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,

cc)
Kategorie C

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

dd)
Kategorie D

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

ee)
Kategorie E

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,

ff)
Kategorie F

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden der Kategorie A zugeordnet, wenn sie über eine Kennzeichnung im Sinne des § 4 des Elektromobilitätsgesetzes verfügen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 4. Dezember 2018 BGBl. I S. 2251 m.W.v. 1. Januar 2019

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Frühere Fassungen von Anlage 6 BFStrMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 04.12.2018 BGBl. I S. 2251

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 6 BFStrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFStrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BFStrMG Alt-Sachverhalte (vom 01.12.2023)
... 2018 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 6 . Im Rahmen der Anlage 6 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Artikel 1 BFStrMGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... 2018 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 6 ." 9. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 ... 3 Absatz 1 Nummer 3: 0,002 Euro." 10. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 6 und die Bezeichnung und die Überschrift werden wie folgt gefasst: „Anlage 6 ... Anlage 6 und die Bezeichnung und die Überschrift werden wie folgt gefasst: „ Anlage 6 (zu § 14 Absatz 5) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum Ablauf des 31. ...


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