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Anlage 7 - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Anlage 7 (zu § 14 Absatz 6) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020



1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:

a)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,08 Euro,

b)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,115 Euro,

c)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,16 Euro,

d)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,174 Euro.

2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

a)
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:

aa)
0,011 Euro in der Kategorie A,

bb)
0,022 Euro in der Kategorie B,

cc)
0,032 Euro in der Kategorie C,

dd)
0,064 Euro in der Kategorie D,

ee)
0,074 Euro in der Kategorie E,

ff)
0,085 Euro in der Kategorie F.

b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien aufgrund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

aa)
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,

bb)
Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,

cc)
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

dd)
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

ee)
Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,

ff)
Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:

0,002 Euro.



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Frühere Fassungen von Anlage 7 BFStrMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 7 BFStrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFStrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BFStrMG Alt-Sachverhalte (vom 01.12.2023)
... Oktober 2020 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 7 . Im Rahmen der Anlage 7 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 27. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 2 2. MautRÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... Oktober 2020 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 7 . (7) Für Sachverhalte, die ab dem 28. Oktober 2020 und bis zum Ablauf des 30. ... in der Kategorie E, ff) 0,089 Euro in der Kategorie F." 13. Folgende Anlagen 7 und 8 werden angefügt: „Anlage 7 (zu § 14 Absatz 6) Mautsätze im ... F." 13. Folgende Anlagen 7 und 8 werden angefügt: „ Anlage 7 (zu § 14 Absatz 6) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ablauf des 27. ...