§ 4b BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 4b BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Text alte Fassung) § 4b Bundesamt für Güterverkehr | (Text neue Fassung)§ 4b Bundesamt für Logistik und Mobilität |
Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ist das Bundesamt für Güterverkehr für das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsystemgesetz. | Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität für das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsystemgesetz. |