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Änderung § 15 BFStrMG vom 01.04.2012

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§ 15 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 15 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 35 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Verkündung von Rechtsverordnungen


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

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*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 

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