§ 15 BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 15 BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 35 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 |
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(Text alte Fassung) § 15 Verkündung von Rechtsverordnungen | (Text neue Fassung)§ 15 (aufgehoben) |
Rechtsverordnungen k Gesetz diesem nachönnen abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. --- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de |