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Änderung § 3 BFStrMG vom 27.07.2013

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§ 3 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung
§ 3 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Mautsätze


(Text neue Fassung)

§ 3 Mautsätze und Mautberechnung


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(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und nach der Emissionsklasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der Fahrzeuge durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzusetzen; die Rechtsverordnung bedarf jedoch der Zustimmung des Bundestages. Die durchschnittliche gewichtete Maut orientiert sich an den von der Gesamtheit der mautpflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten für den Bau, die Erhaltung, den weiteren Ausbau und den Betrieb des Netzes der mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1. Artikel 7 Absatz 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG ist zu berücksichtigen.

(3) In der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsverordnung kann
die Maut pro Kilometer auch unter sachgerechter Berücksichtigung von geleisteten sonstigen verkehrsspezifischen Abgaben der Mautschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes festgesetzt werden, soweit dies zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterkraftverkehr erforderlich ist. In der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsverordnung kann darüber hinaus die Höhe der Maut pro Kilometer auch nach bestimmten Abschnitten mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 und nach der Benutzungszeit bestimmt werden.



(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination und einem Mautsatz je Kilometer nach Maßgabe des Absatzes 3, der aus je einem Mautteilsatz für

1. die Infrastrukturkosten,

2. die verursachten Luftverschmutzungskosten,

3. die verursachten Lärmbelastungskosten und

4. die Kosten
der verkehrsbedingten Kohlenstoffdioxid-Emissionen

besteht.

(2) 1 Die zurückgelegte Strecke wird für jeden benutzten Abschnitt
des mautpflichtigen Streckennetzes (Mautabschnitt) gesondert ermittelt. 2 Ein Abschnitt ist die Strecke zwischen zwei Knotenpunkten im Sinne des § 3a Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung auf Grund des § 3a Absatz 2. 3 Die Länge jedes Abschnittes bezieht sich auf den Schnittpunkt der verknüpften Straßenachsen oder in Ermangelung einer Straßenachse auf den Beginn oder das Ende der mautpflichtigen Strecke und ist kaufmännisch auf volle 100 Meter zu runden. 4 Die so ermittelten Streckenlängen werden nachrichtlich im Internet unter www.mauttabelle.de veröffentlicht. 5 Wird ein Mautabschnitt nicht vollständig befahren, so ist dieser gleichwohl mit seiner ermittelten Streckenlänge der Mauterhebung zu Grunde zu legen.

(3) Die Höhe
des Mautsatzes wird als Summe der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1 berechnet.

(4) 1
Die Berechnung der Maut erfolgt durch Multiplikation der nach Absatz 2 zu Grunde zu legenden Länge des Mautabschnittes mit dem Mautsatz. 2 Das Ergebnis ist auf einen vollen Cent-Betrag kaufmännisch zu runden. 3 Soweit die zurückgelegte Strecke mehrere Mautabschnitte umfasst, ist die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 für jeden Mautabschnitt gesondert durchzuführen; hieraus wird die Summe der auf die insgesamt zurückgelegte Strecke entfallenden Maut gebildet.

(5) 1 Die Mautteilsätze nach
der Anlage 1 werden auf Grundlage eines Wegekostengutachtens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für eine jeweils fünfjährige Kalkulationsperiode bestimmt. 2 Für die Kalkulationsperiode 2018 bis 2022 werden die auf das Jahr 2018 entfallenden Kosten, die nicht durch die in diesem Jahr erhobene Maut gedeckt sind, in den Mautteilsätzen der Jahre 2019 bis 2022 berücksichtigt.

(6) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Staureduzierung für bestimmte Zeiträume auf genau bezeichneten Abschnitten der mautpflichtigen Straßen nach Maßgabe des Satzes 2 die in Anlage 1 festgelegten Mautteilsätze für Infrastrukturkosten für Zeiten besonderer verkehrlicher Belastung zu erhöhen oder für besonders verkehrsarme Zeiten zu ermäßigen. 2 Für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.
die Differenzierung ist transparent, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ist allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich;

2.
die Differenzierung erfolgt nach der Tageszeit, der Tageskategorie oder der Jahreszeit;

3. kein Mautteilsatz für Infrastrukturkosten beträgt mehr als 175 Prozent des durchschnittlichen Mautteilsatzes für
die jeweilige Fahrzeugkategorie;

4. die Hauptverkehrszeiten, in denen zur Staureduzierung
der höhere Mautteilsatz für Infrastrukturkosten erhoben wird, betragen höchstens sechs Stunden pro Tag;

5. die Differenzierung wird für den überlasteten Straßenabschnitt auf transparente
und ertragsneutrale Weise gestaltet und angewandt, indem Verkehrsteilnehmern, die den betreffenden Straßenabschnitt außerhalb der Hauptverkehrszeiten nutzen, ermäßigte Mautgebühren und denjenigen Verkehrsteilnehmern, die denselben Abschnitt während der Stoßzeiten nutzen, erhöhte Mautgebühren berechnet werden;

6. zusätzliche Einnahmen dürfen nicht erzielt
werden.