Änderung § 3a BFStrMG vom 27.07.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. MautRÄndG am 27. Juli 2013 und Änderungshistorie des BFStrMG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3a BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung
§ 3a BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Knotenpunkte


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes ist

1. für Bundesautobahnen

a) eine Anschlussstelle einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck,

b) eine Rastanlage mit einer straßenverkehrsrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,

c) die Bundesgrenze;

2. für Bundesstraßen jede Einmündung öffentlicher Straßen sowie Kreuzungen.

2 Ergibt sich im Falle des Satzes 1 Nummer 2 eine Abschnittslänge von weniger als 100 Metern, werden Knotenpunkte zusammengelegt. 3 Die Zusammenlegung erfolgt so, dass der Knotenpunkt bei der höherrangigen Straße gesetzt wird. 4 Bei gleichrangigen Straßen erfolgt die Zusammenlegung so, dass der Knotenpunkt bei der Straße mit der höheren Nummer nach der Nummerierung des Bundesinformationssystems Straße gesetzt wird.

(2) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen festzulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen. 2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed