Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 BFStrMG vom 13.12.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 3. MautRÄndG am 13. Dezember 2014 und Änderungshistorie des BFStrMG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung
§ 13 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen


(Text neue Fassung)

§ 13 Bericht über die erhobenen Mautgebühren


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut auf den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen festzulegen.



(1) Bis zum 25. März 2025 und anschließend alle fünf Jahre veröffentlicht das Bundesministerium für Digitales und Verkehr in zusammengefasster Form einen Bericht über die erhobenen Mautgebühren.

(2) Der nach Absatz 1 zu veröffentlichende Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Entwicklungen bei Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur, insbesondere der gebührenpflichtigen Netze und Fahrzeugkategorien, einschließlich der Ausnahmen von der Mautpflicht;

2. die Differenzierung
des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten nach Fahrzeugklasse;

3. die Differenzierung
des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten nach der Tageszeit oder der Tageskategorie;

4. die Gebühren für externe Kosten, die
auf die einzelnen Kombinationen von Fahrzeugklasse, Straßenkategorie und Zeitraum erhoben werden;

5. die Mautteilsätze für Infrastrukturkosten und die Gesamteinnahmen aus diesen Mautteilsätzen;

6. die Gesamteinnahmen aus Gebühren für externe Kosten;

7. die Gesamteinnahmen aus Mautgebühren;

8. die Verwendung der erzielten Einnahmen und Angaben darüber, inwiefern die
in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 1999/62/EG genannten Ziele dadurch erreicht werden konnten, oder, wenn diese Einnahmen in den Staatshaushalt fließen, Informationen zur Höhe der Ausgaben für Straßenverkehrsinfrastrukturprojekte und Projekte im Bereich nachhaltiger Verkehr und

9. die Entwicklung des Anteils der Fahrzeuge in den verschiedenen Emissionsklassen auf mautpflichtigen Straßen.