Änderung Anlage 1 BFStrMG vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 1 BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 2 2. MautRÄndG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des BFStrMG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 1 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
Anlage 1 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes


1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,08 Euro,

b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,115 Euro,

c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,16 Euro,

d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,174 Euro.

(Text neue Fassung)

a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,

b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,

c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,

d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro.

2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:

vorherige Änderung

aa) 0,011 Euro in der Kategorie A,

bb) 0,022 Euro in der Kategorie B,

cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,

dd) 0,064 Euro in der Kategorie D,

ee) 0,074 Euro in der Kategorie E,

ff) 0,085 Euro in der Kategorie F.



aa) 0,012 Euro in der Kategorie A,

bb) 0,023 Euro in der Kategorie B,

cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,

dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,

ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,

ff) 0,089 Euro in der Kategorie F.

b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

aa) Kategorie A

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,

bb) Kategorie B

Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,

cc) Kategorie C

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

dd) Kategorie D

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

ee) Kategorie E

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,

ff) Kategorie F

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:

0,002 Euro.






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