Änderung § 3a BFStrMG vom 09.03.2023

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§ 3a BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 3a BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Knotenpunkte


(1) 1 Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes ist

1. für Bundesautobahnen

a) eine Anschlussstelle einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck,

b) eine Rastanlage mit einer straßenverkehrsrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,

c) die Bundesgrenze;

2. für Bundesstraßen jede Einmündung öffentlicher Straßen sowie Kreuzungen.

2 Ergibt sich im Falle des Satzes 1 Nummer 2 eine Abschnittslänge von weniger als 100 Metern, werden Knotenpunkte zusammengelegt. 3 Die Zusammenlegung erfolgt so, dass der Knotenpunkt bei der höherrangigen Straße gesetzt wird. 4 Bei gleichrangigen Straßen erfolgt die Zusammenlegung so, dass der Knotenpunkt bei der Straße mit der höheren Nummer nach der Nummerierung des Bundesinformationssystems Straße gesetzt wird.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen festzulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen festzulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen.

 



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