Änderung § 14 BFStrMG vom 27.07.2013

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§ 14 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung
§ 14 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Mauthöhe


(Text neue Fassung)

§ 14 Alt-Sachverhalte


vorherige Änderung

Bis zum erstmaligen Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 bestimmt sich die Maut pro Kilometer nach der Anlage. In der in Satz 1 bezeichneten Verordnung ist das Nichtanwenden des Satzes 1 und der Anlage festzustellen.



(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Maut je Kilometer nach der Anlage 2 bestimmt.

(2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2008 entstanden sind, gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Maut je Kilometer nach der Anlage 3 bestimmt.

(3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009
und bis zum Ablauf des 18. Juli 2011 entstanden sind, gilt § 3 Absatz 3 in Verbindung mit der Anlage 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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