Änderung § 5 BFStrMG vom 13.12.2014

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§ 5 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung
§ 5 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nachweis der Mautentrichtung durch den Mautschuldner


(Text alte Fassung)

Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann vorgesehen werden, dass im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges die Maut nach dem Höchstsatz berechnet werden kann.

(Text neue Fassung)

1 Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln. 3 In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann vorgesehen werden, dass im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges die Maut nach dem Höchstsatz berechnet werden kann.




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