§ 13 BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung | § 13 BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut auf den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen festzulegen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut auf den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen festzulegen. |