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Änderung § 4c BFStrMG vom 13.12.2014

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§ 4c BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung
§ 4c BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4c Zulassungsverfahren


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(1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind

1. eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,

2. das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,

3. eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,

4. der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und

5. ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.

(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.


 
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