Änderung Anlage 1 BFStrMG vom 01.07.2015

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Anlage 1 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2015 geltenden Fassung
Anlage 1 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.06.2015 BGBl. I S. 922
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes


vorherige Änderung

 


1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:

a) mit zwei Achsen 0,081 Euro,

b) mit drei Achsen 0,113 Euro,

c) mit vier Achsen 0,117 Euro,

d) mit fünf oder mehr Achsen 0,135 Euro.

2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen und der benutzten Straßen:

aa) 0,000 Euro in der Kategorie A,

bb) 0,021 Euro in der Kategorie B,

cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,

dd) 0,063 Euro in der Kategorie D,

ee) 0,073 Euro in der Kategorie E,

ff) 0,083 Euro in der Kategorie F.

b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

aa) Kategorie A

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,

bb) Kategorie B

Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,

cc) Kategorie C

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

dd) Kategorie D

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

ee) Kategorie E

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,

ff) Kategorie F

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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