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Änderung § 5 BFStrMG vom 01.01.2019

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§ 5 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 5 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nachweis der Mautentrichtung durch den Mautschuldner


(Text alte Fassung)

1 Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln. 3 In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann vorgesehen werden, dass im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges die Maut nach dem Höchstsatz berechnet werden kann.

(Text neue Fassung)

1 Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln. 3 Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d berechnet. 4 Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges wird der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff berechnet.