Die Registerbehörde nimmt folgende Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister auf:
- 1.
- Daten des Erblassers
- a)
- Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geschlecht,
- b)
- Tag und Ort der Geburt,
- c)
- Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde,
- d)
- Staat der Geburt, wenn der Erblasser im Ausland geboren wurde,
- 2.
- Bezeichnung und Anschrift der Verwahrstelle,
- 3.
- Verwahrnummer, Verwahrbuchnummer oder Aktenzeichen des Verfahrens der Verwahrstelle,
- 4.
- Art und Datum der Errichtung der erbfolgerelevanten Urkunde und
- 5.
- Name, Amtssitz und Urkundenrollen-Nummer des Notars bei notariellen Urkunden.
Die Registerbehörde kann zusätzliche Angaben aufnehmen, die für das Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunde erforderlich sind.
Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 554
Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255, 2258; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396