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Änderung § 9 ZTRV vom 01.08.2021

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§ 9 ZTRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 9 ZTRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Elektronische Kommunikation


(1) Meldungen, Bestätigungen, Benachrichtigungen, Registerabfragen und -auskünfte erfolgen grundsätzlich elektronisch.

(2) 1 Die Registerbehörde stellt zur elektronischen Kommunikation mit Notaren, Gerichten und Standesämtern geeignete bundeseinheitliche Schnittstellen zur Verfügung. 2 Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt durch geeignete bundeseinheitliche Transportprotokolle sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommunikation auch schriftlich nach Maßgabe der von der Registerbehörde getroffenen Festlegungen erfolgen, insbesondere

1. im Zusammenhang mit nach § 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung zu registrierenden Vergleichen und mit von Konsularbeamten aufgenommenen erbfolgerelevanten Urkunden,

(Text alte Fassung)

2. bei Benachrichtigungen nach § 7, außer nach § 7 Absatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben registriert sind, oder

3. bei technischen Störungen.

(Text neue Fassung)

2. bei Benachrichtigungen nach § 7, außer nach § 7 Absatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben registriert sind,

3. bei Auskünften an Stellen nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder

4.
bei technischen Störungen.

(4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverordnung bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung) 

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