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Änderung § 11 ZTRV vom 01.08.2021

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§ 11 ZTRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 11 ZTRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Nacherfassungen


(Text alte Fassung)

Wird festgestellt, dass eine verwahrte erbfolgerelevante Urkunde nicht im Zentralen Testamentsregister registriert ist, obwohl dies nach dem jeweiligen Stand der Testamentsverzeichnisüberführung nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu erwarten wäre, ist die entsprechende Meldung von der Verwahrstelle nachzuholen.

(Text neue Fassung)

Wird festgestellt, dass eine verwahrte erbfolgerelevante Urkunde nicht im Zentralen Testamentsregister registriert ist, obwohl dies nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz vorgesehen war, ist die entsprechende Meldung von der Verwahrstelle nachzuholen.