§ 5 - Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung (KK-AltRückV)

V. v. 18.07.2011 BGBl. I S. 1396 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 860-5-42 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Zahlverfahren



Die jährlichen Zuweisungsbeträge sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.



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