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Änderung § 1 RStruktFV vom 30.06.2012

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§ 1 RStruktFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
§ 1 RStruktFV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Jahresbeitrag


(1) Die nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Kreditinstitute haben an den Restrukturierungsfonds jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe sich nach Absatz 2 bemisst.

(2) 1 Der Jahresbeitrag eines Kreditinstituts ergibt sich aus der Summe der Beitragskomponenten 'Passiva' nach Satz 2 Nummer 1 und 'Derivate' nach Satz 2 Nummer 2. 2 Die Beitragskomponente

1. 1 'Passiva' ist wie folgt zu errechnen: Die beitragserheblichen Passiva ergeben sich aus der Summe der Passiva des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses im Sinne des § 340a des Handelsgesetzbuchs abzüglich der folgenden Passivposten aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) Passivposten 2 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' mit Ausnahme der Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, an denen das Kreditinstitut eine Beteiligung im Sinne des § 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs hält;

b)
Passivposten 10 'Genussrechtskapital' mit Ausnahme des Genussrechtskapitals, das vor Ablauf von zwei Jahren fällig wird;

c)
Passivposten 11 'Fonds für allgemeine Bankrisiken' und

d)
Passivposten 12 'Eigenkapital'.

2 Die beitragserheblichen Passiva, die den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten (Freibetrag), aber den Betrag von 10 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0002 zu multiplizieren. 3 Beitragserhebliche Passiva, die den Betrag von 10 Milliarden Euro überschreiten, aber den Betrag von 100 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0003 zu multiplizieren. 4 Beitragserhebliche Passiva, die den Betrag von 100 Milliarden Euro überschreiten, aber den Betrag von 200 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0004 zu multiplizieren; beitragserhebliche Passiva, die den Betrag von 200 Milliarden Euro überschreiten, aber den Betrag von 300 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0005 zu multiplizieren; beitragserhebliche Passiva, die den Betrag von 300 Milliarden Euro überschreiten, sind mit 0,0006 zu multiplizieren. 5 Beitragserhebliche Passiva, soweit sie unter der Position Passivposten 4 'Treuhandverbindlichkeiten' ausgewiesen werden und es sich um Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus dem Förderkreditgeschäft handelt, oder soweit sie unter der Position Passivposten 1 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' ausgewiesen sind und es sich um Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus dem Förderkreditgeschäft handelt, sind abweichend von den vorgenannten Abgabesätzen mit 0,0001 zu multiplizieren; auf den Freibetrag sind diese und die übrigen beitragserheblichen Passiva entsprechend ihrem Anteil am Gesamtbetrag der beitragserheblichen Passiva anzurechnen. 6 Die sich aus der Multiplikation nach den Sätzen 2 bis 5 ergebenden Beträge sind zu addieren;

(Text neue Fassung)

a) Passivposten 1 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' und Passivposten 4 'Treuhandverbindlichkeiten', soweit es sich jeweils um Verbindlichkeiten aus der Durchleitung von Finanzierungsmitteln einer Fördereinrichtung für Fördermaßnahmen handelt, wobei als Fördermaßnahme diejenigen Kredite aus öffentlichen Fördermitteln gelten, welche die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fördereinrichtungen des Bundes und der Länder oder die Europäische Investitionsbank auf Grund selbstständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt entsprechend für aus eigenen Mitteln gewährte zinsverbilligte Kredite der Fördereinrichtungen nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramm) und Treuhandverbindlichkeiten auf Grund der Gewährung von Krediten durch eine Fördereinrichtung im Rahmen gesetzlich bestimmter Förderzwecke;

b) Passivposten 2
'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' mit Ausnahme der Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, an denen das Kreditinstitut eine Beteiligung im Sinne des § 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs hält;

c)
Passivposten 10 'Genussrechtskapital' mit Ausnahme des Genussrechtskapitals, das vor Ablauf von zwei Jahren fällig wird;

d)
Passivposten 11 'Fonds für allgemeine Bankrisiken' und

e)
Passivposten 12 'Eigenkapital'.

2 Die beitragserheblichen Passiva, die den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten (Freibetrag), aber den Betrag von 10 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0002 zu multiplizieren. 3 Beitragserhebliche Passiva, die den Betrag von 10 Milliarden Euro überschreiten, aber den Betrag von 100 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0003 zu multiplizieren. 4 Beitragserhebliche Passiva, die den Betrag von 100 Milliarden Euro überschreiten, aber den Betrag von 200 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0004 zu multiplizieren; beitragserhebliche Passiva, die den Betrag von 200 Milliarden Euro überschreiten, aber den Betrag von 300 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0005 zu multiplizieren; beitragserhebliche Passiva, die den Betrag von 300 Milliarden Euro überschreiten, sind mit 0,0006 zu multiplizieren. 5 Die sich aus der Multiplikation nach den Sätzen 2 bis 4 ergebenden Beträge sind zu addieren;

2. 'Derivate' ist zu errechnen aus dem Nominalvolumen der nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang zum zuletzt festgestellten Jahresabschluss aufzunehmenden Termingeschäfte, multipliziert mit 0,000003.

vorherige Änderung

(3) 1 Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbeitrags ist der festgestellte Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Beitragsjahres endende Geschäftsjahr. 2 Sofern Kreditinstitute für das letzte vor dem 1. März des Beitragsjahres endende Geschäftsjahr entweder keinen Jahresabschluss aufzustellen hatten oder einen Jahresabschluss aufgestellt haben, der nicht den Vorgaben der §§ 340a bis 340h des Handelsgesetzbuchs sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung entspricht, sind für die Berechnung des Jahresbeitrags die entsprechenden Positionen der nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr maßgebend. 3 Soweit sich die in Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 genannten Positionen nicht aus der Planbilanz ergeben, sind diese von dem Kreditinstitut zu schätzen.



(3) 1 Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbeitrags ist der festgestellte Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Beitragsjahres endende Geschäftsjahr. 2 Sofern Kreditinstitute für das letzte vor dem 1. März des Beitragsjahres endende Geschäftsjahr entweder keinen Jahresabschluss aufzustellen hatten oder einen Jahresabschluss aufgestellt haben, der nicht den Vorgaben der §§ 340a bis 340h des Handelsgesetzbuchs sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung entspricht, sind für die Berechnung des Jahresbeitrags die entsprechenden Positionen der nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr maßgebend. 3 Soweit sich die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Positionen nicht aus der Planbilanz ergeben, sind diese von dem Kreditinstitut zu schätzen.

(4) 1 Soweit der Jahresabschluss einer rechtlich unselbstständigen Anstalt, die gemäß § 2 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes nicht der Beitragspflicht unterliegt, in den Jahresabschluss eines beitragspflichtigen Kreditinstituts einfließt, ist die Bemessungsgrundlage des beitragspflichtigen Kreditinstituts um die beitragserheblichen Positionen der nicht beitragspflichtigen unselbstständigen Anstalt zu bereinigen (bereinigter Jahresabschluss). 2 Der bereinigte Jahresabschluss ist der Ermittlung des Jahresbeitrags, der Zumutbarkeits- und der Belastungsobergrenze, des Mindestbeitrags und des Nacherhebungsbeitrags zugrunde zu legen.

(5) 1 Der Jahresbeitrag ist von allen nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Kreditinstituten zu leisten, für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetzes bestand. 2 Der Jahresbeitrag vermindert sich für Kreditinstitute, deren Erlaubnis in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März aufgehoben oder zurückgegeben worden ist, um 75 Prozent und für Kreditinstitute, deren Erlaubnis zwischen dem 1. April und dem 30. Juni vor Beitragsfälligkeit aufgehoben oder zurückgegeben worden ist, um 50 Prozent. 3 Die Beitragspflicht eines Kreditinstituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Kreditinstituts aufgehoben oder zurückgegeben worden ist.