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Änderung § 4 RStruktFV vom 30.06.2012

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§ 4 RStruktFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
§ 4 RStruktFV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Mitteilungspflichten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Kreditinstitute haben der Anstalt die in § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 aufgeführten Positionen und die zur Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze nach § 3 Absatz 1 erforderlichen Angaben zu übermitteln. 2 Hierbei ist das von der Anstalt eingerichtete Meldeverfahren zu verwenden, soweit nicht die Anstalt für die Einreichung einzelner Angaben, Bestätigungen und Nachweise besondere Vorgaben festlegt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. 3 Im Fall einer um die Positionen der unselbstständigen Förderbanken bereinigten Meldung ist diese von dem Abschlussprüfer des beitragspflichtigen Kreditinstituts hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu bestätigen.

(2) 1 Die Kreditinstitute haben der Anstalt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen zu bestätigen. 2 Die Bestätigung ist von der Geschäftsleitung zu unterzeichnen; zusätzlich ist die Bestätigung eines Abschlussprüfers über die sachliche und rechnerische Richtigkeit der zu übermittelnden Daten beizufügen. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Für Planzahlen im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 und des § 3 Absatz 1 Satz 4 ist die Bestätigung des Abschlussprüfers nicht erforderlich. 5 Die Informationen und Bestätigungen sind der Anstalt bis zum 15. Juli des Beitragsjahres zu übermitteln. 6 Die Anstalt kann zusätzliche Nachweise von dem Kreditinstitut verlangen, um die Angaben zu überprüfen; sie kann insbesondere die Vorlage detaillierter Übersichten über einzelne Berechnungspositionen der Beitragskomponenten verlangen, deren Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides statt der Geschäftsleiter oder die Erklärung eines Abschlussprüfers zu bestätigen ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Kreditinstitute haben der Anstalt die in § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 aufgeführten Positionen und die zur Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze nach § 3 Absatz 1 erforderlichen Angaben zu übermitteln. 2 Hierbei ist das von der Anstalt eingerichtete Meldeverfahren zu verwenden, soweit nicht die Anstalt für die Einreichung einzelner Angaben, Bestätigungen und Nachweise besondere Vorgaben festlegt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. 3 Im Fall einer um die Positionen der unselbstständigen Förderbanken bereinigten Meldung ist diese von dem Abschlussprüfer des beitragspflichtigen Kreditinstituts hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu bestätigen. 4 Die Anstalt kann Kreditinstitute von der Übermittlung oder dem Nachweis der Angaben nach Satz 1 ganz oder teilweise befreien, soweit dadurch die Erhebung der Beiträge nicht beeinträchtigt wird.

(2) 1 Die Kreditinstitute haben der Anstalt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen zu bestätigen. 2 Zusätzlich ist die Bestätigung eines Abschlussprüfers über die sachliche und rechnerische Richtigkeit der zu übermittelnden Daten beizufügen. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Für Planzahlen im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 und des § 3 Absatz 1 Satz 4 ist die Bestätigung des Abschlussprüfers nicht erforderlich. 5 Die Informationen und Bestätigungen sind der Anstalt bis zum 15. Juli des Beitragsjahres zu übermitteln. 6 Die Anstalt kann dem Kreditinstitut, wenn dessen festgestellter Jahresabschluss bis zu diesem Datum nicht vorliegt, gestatten, den Informationen und Bestätigungen den zuletzt gemäß § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs testierten Jahresabschluss zugrunde zu legen; ergeben sich Abweichungen zwischen dem festgestellten und testierten Jahresabschluss, hat das Kreditinstitut dies der Anstalt unverzüglich mitzuteilen. 7 Die Anstalt kann zusätzliche Nachweise von dem Kreditinstitut verlangen, um die Angaben zu überprüfen; sie kann insbesondere die Vorlage detaillierter Übersichten über einzelne Berechnungspositionen der Beitragskomponenten verlangen, deren Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides statt der Geschäftsleiter oder die Erklärung eines Abschlussprüfers zu bestätigen ist.

(3) 1 Liegen die Informationen und Bestätigungen nach den Absätzen 1 und 2 der Anstalt nicht bis zum 15. August vor, hat die Anstalt die zur Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Beträge unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Kreditinstituts oder einer Gruppe vergleichbarer Kreditinstitute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen. 2 Werden die Meldungen auch bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres nicht nachgereicht, gilt der Betrag der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag. 3 Die in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.

(4) 1 Soweit der Anstalt im Fall der Erhebung von Sonderbeiträgen die notwendigen Unterlagen für die Ermittlung der Belastungsobergrenze nach § 3 Absatz 4 nicht vollständig vorliegen, hat sie das Kreditinstitut vor Erhebung des Sonderbeitrags aufzufordern, die Unterlagen innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen einzureichen. 2 Kommt ein Institut dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist der Sonderbeitrag ohne Beachtung der Belastungsobergrenze zu erheben.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 6 tritt bei einer Genossenschaft oder einem rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein an die Stelle des Abschlussprüfers der Prüfungsverband nach § 340k Absatz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei einer Sparkasse die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes nach § 340k Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs.