Änderung § 6 RStruktFV vom 30.06.2012

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§ 6 RStruktFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
§ 6 RStruktFV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Fälligkeit der Beitragsforderungen, Säumniszuschläge, Beitreibung


(1) 1 Die Jahres-, Nacherhebungs-, Sonder- und Teilbeiträge werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das Kreditinstitut fällig, wenn nicht die Anstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 2 Für die Bekanntgabe gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend.

(2) 1 Wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag der jeweilige Beitrag nicht entrichtet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge. 2 § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Die Anstalt kann die Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine nicht unerhebliche Härte für das Kreditinstitut bedeuten würde.




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