Änderung § 8 RStruktFV vom 30.06.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 ProspRLUGuaÄndG am 30. Juni 2012 und Änderungshistorie der RStruktFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 RStruktFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
§ 8 RStruktFV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übergangsregelungen


(1) Für das Beitragsjahr 2011 gilt

1. abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 5 als Stichtag für die Übermittlung der erforderlichen Informationen und Bestätigungen anstelle des 15. Juli der 30. August 2011 und

2. abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 als Stichtag für die Nachreichung der fehlenden Informationen und Bestätigungen anstelle des 15. August der 15. September 2011.

(2) Für die Zwecke der Berechnung nach § 3 Absatz 4 Satz 3 ist im Beitragsjahr 2011 das Dreifache des Mindestbeitrags und im Beitragsjahr 2012 das Eineinhalbfache der Summe der Mindestbeiträge für 2011 und 2012 anzusetzen.

(3) 1 Abweichend von § 3 Absatz 3 kann in den Beitragsjahren 2011 bis 2019 die rechnerische Differenz zwischen dem festgesetzten und dem nach § 1 Absatz 2 errechneten Jahresbeitrag nur in den folgenden zwei Beitragsjahren nacherhoben werden. 2 Beträge, die nicht innerhalb der folgenden zwei Beitragsjahre nacherhoben werden, sind danach nicht mehr zu erheben.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 30. Juni 2012 geltenden Fassung ist erstmals für das Beitragsjahr 2012 anzuwenden.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed