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§ 10 - UV-Schutz-Verordnung (UVSV)

V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1412 (Nr. 37)
Geltung ab 01.01.2012, abweichend siehe § 11; FNA: 2129-54-1 Umweltschutz
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§ 10 Übergangsvorschrift



(1) UV-Bestrahlungsgeräte, die vor dem 1. Januar 2012 bereits betrieben werden und die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht erfüllen, dürfen ab dem 1. August 2012 zu kosmetischen Zwecken oder für sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde nicht weiter betrieben werden.

(1a) UV-Bestrahlungsgeräte, die vor dem 1. Januar 2008 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, dürfen ab dem 1. August 2012 nur weiter betrieben werden, wenn eine im Bezug auf die Gerätetechnik fachkundige Person festgestellt und durch Eintrag im Geräte- und Betriebsbuch bestätigt hat, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 bis 5 erfüllt sind.

(2) Wer ein Zertifikat über seine fachliche Qualifikation von der Akademie für Besonnung e. V. erhalten hat, gilt als Fachpersonal im Sinne von § 4 Absatz 4, wenn das Zertifikat nicht vor mehr als fünf Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung und nicht nach dem 15. August 2010 ausgestellt worden ist. Der Inhaber eines Zertifikats nach Satz 1 muss an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen, sobald das Zertifikat vor mehr als fünf Jahren ausgestellt worden ist.