Die
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom
7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- § 6 Absatz 5 muss wie folgt lauten:
„(5) §
3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und §
4 Absatz 3 und 4 gilt für den Einführer entsprechend. §
4 Absatz 2 Satz 1 gilt für den Einführer entsprechend."
- 2.
- In § 20 Absatz 1 Satz 2 ist das Wort „Marktüberwachungsbehören" durch das Wort „Marktüberwachungsbehörden" zu ersetzen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag H. Mattes