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Anhang 1 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Artikel 1 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2129-55 Umweltschutz
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Anhang 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 3, § 3 Nummer 2, 5 und 9, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 24 und § 28 Absatz 1 Nummer 4) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase



Teil 1 Grundsätze


1.
1Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Teil 2 Nummer 1 werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. 2Bei diesen Einheiten handelt es sich insbesondere um alle Arten von Heizkesseln, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, sonstigen Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern. 3Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen, Notstromaggregate und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. 4Ist der Schwellenwert für die Gesamtfeuerungswärmeleistung überschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.

2.
Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen Schwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen Schwellenwert zugeordnet werden kann, gilt Folgendes:

a)
Wenn die Anlage sowohl den Schwellenwert der Produktionsleistung als auch den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschreitet, so ist die Anlage derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, für die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.

b)
Wenn die Anlage entweder nur den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung oder nur den Schwellenwert der Produktionsleistung erreicht oder überschreitet, ist sie derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, deren Schwellenwert sie erreicht.

Teil 2 Tätigkeiten


Nr.TätigkeitenTreib-
hausgas
1Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleis-
tung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden
Nummern erfasst
CO2
2Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraft-
werk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), ein-
schließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr
CO2
3Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbeson-
dere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzen-
ölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder
Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer
Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbren-
nungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel
CO2
4Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
durch den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer
Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbren-
nungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer
Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW
CO2
5Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Die-
selkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gas-
förmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthese-
gas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüs-
siggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von
20 MW oder mehr
CO2
6Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraft-
stoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen
Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erd-
ölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr
als 20 MW
CO2
7Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl-
erzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien
CO2
8Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien) CO2
9Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen CO2
10Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Strang-
gießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelz-
leistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, auch soweit in integrierten Hüttenwerken betrieben
CO2
11Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei
Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder
mehr, soweit nicht von Nummer 10 erfasst; die Verarbeitung umfasst insbesondere Walzwerke,
Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beiz-
anlagen
CO2
12Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium CO2,
PFC
13Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von
Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduk-
tionsmittel verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr
CO2
14Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen
je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen
CO2
15Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von
mehr als 50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je Tag
CO2
16Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich An-
lagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag
CO2
17Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Ton-
nen je Tag
CO2
18Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral-
fasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag
CO2
19Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und
sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungs-
wärmeleistung von 20 MW oder mehr
CO2
20Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen CO2
21Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als
20 Tonnen je Tag
CO2
22Anlagen zur Herstellung von Industrieruß bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamt-
feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr
CO2
23Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure CO2,
N2O
24Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure CO2,
N2O
25Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure CO2,
N2O
26Anlagen zur Herstellung von Ammoniak CO2
27 Anlagen zur Herstellung von CO2
a) organischen Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene; Alkine; Aromaten und
alkylierte Aromaten; Phenole, Alkohole; Aldehyde, Ketone; Carbonsäuren, Dicarbon-
säuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat; Epoxide; Vinylacetat, Acryl-
nitril; Caprolactam und Melamin) oder
b) Polymeren (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate,
Polyamide, Polyurethane, Silikone)
mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag
28Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas durch Reformieren, partielle Oxidation,
Wassergas-Shiftreaktion oder ähnliche Verfahren mit einer Produktionsleistung von mehr als 25 Ton-
nen je Tag
CO2
29Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat CO2
30Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 29 zum
Zwecke der Beförderung und geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richt-
linie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geo-
logische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates
sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140
vom 5.6.2009, S. 114) zugelassenen Speicherstätte
CO2
31Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der geologischen Speiche-
rung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte
CO2
32Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen, die in Übereinstimmung mit der
Richtlinie 2009/31/EG zugelassen ist
CO2
33Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheits-
gebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei
Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union
in dem Gebiet Anwendung findet.
Nicht unter diese Tätigkeit fallen:
a) Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um
aa) regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,
bb) Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur
Regierung gehörende Ministerinnen und Minister
eines Nichtmitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offizieller
Mission zu befördern, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan
vermerkt ist;
b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären
Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils
zuständigen Behörde vorliegt;
d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftver-
kehrs-Ordnung durchgeführt werden;
e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zu-
rückkehrt;
f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für
die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge
dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Über-
führung von Luftfahrzeugen dienen;
g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder
Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um
Bord- oder Bodenausrüstung handelt;
h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5.700 Kilo-
gramm;
i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im
Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise in der Europäischen Union oder auf
Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30.000 Sitzplätzen pro Jahr,
j) Flüge, die nicht bereits von den Buchstaben a bis i erfasst sind und von einem Luftfahrzeug-
betreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen
für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher
Luftfahrzeugbetreiber), sofern
aa) dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres jeweils weniger als 243 sol-
cher Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezem-
ber durchführt oder
bb) die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als
10.000 Tonnen betragen;
diese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden
Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staats-
chefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung ge-
hörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden, sowie
k) bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die nicht unter die Buchstaben a bis j fallen und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1.000 Tonnen aufweisen.
CO2






 

Frühere Fassungen von Anhang 1 TEHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
vom 18.01.2019 BGBl. I S. 37
aktuell vorher 20.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels
vom 13.07.2017 BGBl. I S. 2354
aktuellvor 20.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang 1 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 1 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TEHG Zweck des Gesetzes (vom 25.01.2019)
... dieses Gesetzes ist es, für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die ...
§ 2 TEHG Anwendungsbereich (vom 25.01.2019)
... Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. Für die in ... 2 genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. Für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer ... dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist. (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich ... ist. (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 31 genannten Anlagen auf alle 1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb ... und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können. Satz 1 gilt für ... Bedeutung sein können. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend. (3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, ... Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend. (3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen ... Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die nach Anhang 1 maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder ... einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. (4) Bedürfen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 30 einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind ... für die Anlage maßgeblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt Satz 1 hinsichtlich der ... geltenden Fassung eingesetzt werden darf und 3. Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, die nach Nummer ...
§ 3 TEHG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des ... eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1; 3. Berechtigung  ... 5. Emission die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 ; die Weiterleitung von Treibhausgasen steht nach Maßgabe der Monitoring-Verordnung der ... vergeben wird; 9. Luftverkehrstätigkeit eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 ; 10. Monitoring-Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission ... maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr; 14. Tätigkeit eine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit; 15. Transportleistung das Produkt aus Flugstrecke ...
§ 4 TEHG Emissionsgenehmigung (vom 25.01.2019)
... Anlagenbetreiber bedarf zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 einer Genehmigung. Die Genehmigung ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der ...
§ 24 TEHG Einheitliche Anlage
... die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 sowie Nummer 8 bis 11, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem ...
§ 28 TEHG Verordnungsermächtigungen (vom 25.01.2019)
... der Antrag nach § 24 auch zulässig ist für einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 und anderen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2, b) bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 8 ... einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 und anderen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 , b) bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 8 bis 11 die Produktionsmengen der in den ... 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 und anderen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2, b) bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 8 bis 11 die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind, ... der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind, c) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage gelten; ... Produkte anzugeben sind, c) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage gelten; 5. Einzelheiten zur ...
§ 34 TEHG Übergangsregelung für Anlagenbetreiber (vom 25.01.2019)
... Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf ...
§ 35 TEHG Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber (vom 25.01.2019)
... die Freisetzung von Treibhausgasen durch Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf ...
Anhang 2 TEHG (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1) Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5 (vom 25.01.2019)
... unberücksichtigt. Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 5 BImSchG Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (vom 02.05.2013)
... dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen ...

Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
§ 15 EHV 2030 Einheitliche Anlage
... Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, dass Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gemeinsam mit anderen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 12 bis 22 des ... Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gemeinsam mit anderen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 12 bis 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine einheitliche Anlage bilden, sofern die Voraussetzungen des § 24 des ... erfüllt sind. (2) Betreiber von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 11 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes , die nach § 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gelten, sind ... der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben. (3) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gelten gemeinsam mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ... 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gelten gemeinsam mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselben Anlagenbetreiber an ...
§ 16 EHV 2030 Befreiung von Kleinemittenten (vom 25.02.2023)
... 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes 1. bei Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes , sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung dieser Verbrennungseinheiten 35 Megawatt oder mehr ... dieser Verbrennungseinheiten 35 Megawatt oder mehr beträgt, 2. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes , sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt, und ...
§ 17 EHV 2030 Form und Inhalt des Antrags
...  (2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Feuerungswärmeleistung der Anlage und 2. die Festlegung auf eine der ...

Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
§ 1 EDL-G Anwendungsbereich (vom 22.04.2015)
... 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Anhang 1 Teil 2 zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 3. die öffentliche Hand ...

Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012)
Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788; zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Anhang 1 ZuG 2012 Berechnungsformeln (vom 28.07.2011)
... 1 Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), ... * EF * tP Formel 2 Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), ... 3 Zuteilung vor Anwendung einer anteiligen Kürzung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das ... / ( Wg + Ws ) Formel 5 Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das ... für die Zuteilungsperiode für Anlagen nach Anhang 1 , Nr. VI bis XVIII des TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des ...

Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020)
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1921; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2354
§ 2 ZuV 2020 Begriffsbestimmungen
...  3. Bestandsanlage eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Tätigkeiten durchführt und ... an Dritte verkauft hat und in der ausschließlich eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes durchgeführt wird;  ...
§ 5 ZuV 2020 Erhebung von Bezugsdaten
... 1. Allgemeine Angaben zu der Anlage: a) die Bezeichnung der Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, b) die NACE-Codes Rev 2 und Rev 1.1 ... e) die Gesamtfeuerungswärmeleistung, soweit für die Tätigkeit in Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ein Schwellenwert als Feuerungswärmeleistung ... und mit welchen Anlagen oder Einrichtungen dieser Austausch stattfand, im Fall von Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zusätzlich die Genehmigungskennungen dieser ... oder anderen Einrichtungen, an die die messbare Wärme abgegeben wurde, bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit Angabe der Genehmigungskennung des ... g) bei Prozessen zur Herstellung von Synthesegas und Wasserstoff in Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Daten entsprechend Anhang III Nummer ... von messbarer Wärme, Zwischenprodukten, Restgasen oder Treibhausgasen zwischen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die Angaben für jedes der Kalenderjahre ...
§ 8 ZuV 2020 Maßgebliche Aktivitätsrate
... des Bezugszeitraums zu berücksichtigen sind oder 3. der Betrieb einer Anlage nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem nach Absatz 1 ...
§ 16 ZuV 2020 Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen
... Allgemeine Angaben zu der Anlage: a) die Bezeichnung der Tätigkeit im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, b) die NACE-Codes Rev 2 und Rev 1.1 ... e) die Gesamtfeuerungswärmeleistung, soweit für die Tätigkeit in Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ein Schwellenwert als Feuerungswärmeleistung ... Anlagen oder Einrichtungen dieser Austausch stattfand; bei einem Austausch mit Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zusätzlich die Angabe der ... Einrichtungen, an die die messbare Wärme abgegeben wird; wird die Wärme an Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes abgegeben, so sind zusätzlich die ... e) bei Prozessen zur Herstellung von Synthesegas und Wasserstoff in Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die entsprechend den in Anhang III ...
§ 23 ZuV 2020 Angaben im Antrag auf Befreiung für Kleinemittenten
... Emissionen der Anlage in den Kalenderjahren 2008 bis 2010 und 2. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Feuerungswärmeleistung ... nach Nummer 1 verursachten Emissionen in der Basisperiode; 3. für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Mengen an Strom und messbarer ... der Name für den gemeinsamen Anlagenverbund. (4) Für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die auf die Erzeugung von ... die jährliche Nettomenge marktfähiger Produkteinheiten anzugeben, für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Megawattstunden und für ...
§ 24 ZuV 2020 Bestimmung des Emissionswertes der Anlage in der Basisperiode
... Der Emissionswert der Anlage bezieht sich 1. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes auf die Emissionsmenge je ... jeweils getrennt nach gekoppelter und nicht gekoppelter Produktion; 2. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes auf die Emissionsmenge je ... Werden in einer unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallenden Anlage mehrere der in Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes genannten Tätigkeiten ... 62,3 Tonnen Kohlendioxid pro Terajoule multipliziert wird. (4) Soweit eine Anlage nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Basisperiode Strom oder ...
§ 29 ZuV 2020 Einheitliche Anlagen
... Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, dass Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gemeinsam mit anderen Anlagen nach ... Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gemeinsam mit anderen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 12 bis 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine einheitliche Anlage bilden, ... in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben. (3) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gelten gemeinsam mit sonstigen in Anhang ... Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gelten gemeinsam mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Anlagen als einheitliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 2 TEHAnpG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst ...

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
Artikel 1 TEHFG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
...  (1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf ... (1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf ... 2020 genehmigte Überwachungsplan für die Jahre 2021 bis 2023 fort." 30. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... unberücksichtigt. Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten ...

Gesetz zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2354
Artikel 1 PolymAnlEHEG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
...  12. Polymerisationsanlage eine Anlage, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 27 Buchstabe b durchgeführt wird;". b) Die bisherigen Nummern ... Polymerisationsanlagen für die Jahre 2018 bis 2020 nicht anzuwenden." 4. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ ...

Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 EERLTUG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Anhang 1 Teil 2 zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,". c) In Nummer 3 wird der Punkt ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 1 IndEmissRLUG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 02.05.2013)
... dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur ...

Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 1 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
... 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes 1. bei Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes , sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung dieser Verbrennungseinheiten 35 Megawatt oder mehr ... dieser Verbrennungseinheiten 35 Megawatt oder mehr beträgt, 2. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes , sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt, und ...