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Änderung § 5 TEHG vom 19.07.2013

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§ 5 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 5 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht


(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.

(Text alte Fassung)

(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer sachverständigen Stelle, die nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben worden ist, nach Anhang 3 verifiziert worden sein.

(Text neue Fassung)

(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. *)


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*) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 3 G. v. 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) wurde sinngemäß konsolidiert.



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