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Änderung § 28 TEHG vom 19.07.2013

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§ 28 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 28 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Verordnungsermächtigungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Kohlendioxidäquivalente im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 für die einzelnen Treibhausgase nach Maßgabe internationaler Standards zu bestimmen;

2. Einzelheiten für die Versteigerung nach § 8 vorzusehen; dabei kann die Bundesregierung insbesondere Vorschriften erlassen über die Zulassung von Stellen, die Versteigerungen durchführen, über die Aufsicht über diese Stellen sowie über die Zulassung von weiteren Bietern;

3. Einzelheiten zum Umtausch von Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierten Emissionsreduktionen oder anderen Emissionsgutschriften in Berechtigungen nach § 18 und weitere Formen der Nutzung dieser Gutschriften zu regeln; dabei kann die Bundesregierung insbesondere

a) vorsehen, dass nach den Vorgaben von Maßnahmen der Europäischen Kommission nach Artikel 11a Absatz 8 Unterabsatz 4 bis 6 der Richtlinie 2003/87/EG zusätzliche Mengen von Gutschriften in Berechtigungen umgetauscht werden können, die von den in § 18 Absatz 2 genannten Werten abweichen,

b) Anforderungen an das Umtauschverfahren sowie Antragsfristen festlegen,

c) Umtausch und Nutzung für weitere Arten von Gutschriften für Emissionsminderungen zur Umsetzung von Artikel 11a Absatz 4 bis 6 der Richtlinie 2003/87/EG zulassen und

d) Projekttypen festlegen, deren Gutschriften durch Maßnahmen nach Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG in der Handelsperiode 2013 bis 2020 einer Verwendungsbeschränkung unterliegen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die Verwendungsbeschränkung beginnt;

4. Einzelheiten zur Anwendung des § 24 für Anlagen, die von demselben Betreiber am gleichen Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, zu regeln; dies umfasst insbesondere Regelungen, dass

a) der Antrag nach § 24 auch zulässig ist für einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 und anderen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2,

b) bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 8 bis 11 die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind,

c) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage gelten;

5. Einzelheiten zur Ausgestaltung der Pflichtenfreistellung nach § 27 zu regeln, insbesondere Bestimmungen zu erlassen über

a) Angaben im Befreiungsantrag nach § 27 Absatz 2,

b) Anforderungen an den vereinfachten Emissionsbericht nach § 27 Absatz 5 Satz 1 sowie zusätzliche Erleichterungen bei der Berichterstattung nach § 5 für Anlagen, die in den Jahren 2008 bis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vor dem Berichtsjahr jeweils weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben,

c) Anforderungen an den Nachweis des anlagenspezifischen Emissionswertes,

d) die Berücksichtigung der gekoppelten Produktion von Strom und Wärme sowie die Berücksichtigung mehrerer Einzelelemente der Zuteilung bei der Berechnung der spezifischen Emissionsminderung,

e) Anforderungen an die gemeinsame Nachweisführung nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b und

f) gesonderte Fristen für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 5 und 7 in Fällen des § 27 Absatz 6.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 sowie zur Verifizierung nach § 5 Absatz 2 zu regeln, soweit diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und weder in der Monitoring-Verordnung noch der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG abschließend geregelt sind;

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Einzelheiten zur Überführung von Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 16 Absatz 3 zu regeln;

3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 17 zu regeln, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine juristische Person des Privatrechts mit der Wahrnehmung aller oder eines Teils der Aufgaben des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz und den hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen zu beleihen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt nicht für Befugnisse nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Abschnitt 5 dieses Gesetzes sowie für Maßnahmen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Eine juristische Person bietet Gewähr im Sinne des Satzes 1, wenn

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln:

1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Verifizierung der Angaben zur Transportleistung in Anträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4, soweit diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und nicht in der Monitoring-Verordnung oder in der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung abschließend geregelt sind;

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Einzelheiten zur Überführung von Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 16 Absatz 3 und

3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 17, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten.

(3) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine juristische Person des Privatrechts mit der Wahrnehmung aller oder eines Teils der Aufgaben des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz und den hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen zu beleihen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. 2 Dies gilt nicht für Befugnisse nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Abschnitt 5 dieses Gesetzes sowie für Maßnahmen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. 3 Eine juristische Person bietet Gewähr im Sinne des Satzes 1, wenn

1. diejenigen, die die Geschäftsführung oder die Vertretung der juristischen Person wahrnehmen, zuverlässig und fachlich geeignet sind,

2. die juristische Person über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt und ein ausreichendes Anfangskapital hat und

3. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu Personen ausgeschlossen ist, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen.

vorherige Änderung

Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbundesamtes.



4 Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbundesamtes.

(4) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. eine juristische Person mit den Aufgaben und Befugnissen einer Zulassungsstelle für Prüfstellen zu beleihen;

2. Anforderungen an die Zulassungsstelle und den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 sowie mit den für den Emissionshandel zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu regeln;

3. Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren, insbesondere zu Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen nach § 21 und zu deren Aufgaben und Pflichten, sowie zur Aufsicht über die Prüfstellen zu regeln;

4. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle zu regeln.

2 Die Beleihung nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn die zu beleihende juristische Person die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsstelle im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung bietet; die Beliehene untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


 (keine frühere Fassung vorhanden)