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Änderung § 36 TEHG vom 20.07.2017

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§ 36 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
§ 36 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2354
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36 Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Auf Betreiber von Polymerisationsanlagen sind die Pflichten nach den §§ 4, 5 und 7 erst ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden; soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab diesem Datum freigesetzt werden, anzuwenden. 2 Die §§ 9 und 14 sind in der Handelsperiode 2013 bis 2020 nur auf die Jahre 2018 bis 2020 anzuwenden.

(2) Abweichend von Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe a und b gelten für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 folgende Fristen:

1. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die vor dem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen wurden, müssen den Überwachungsplan bis zu diesem Datum vorlegen;

2. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die nach dem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen werden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.

(3) Soweit ein Anspruch auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1 besteht, der nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in seiner bis zum 19. Juli 2017 geltenden Fassung noch nicht bestanden hat, ist der Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Jahre 2018 bis 2020 abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 bis zum 31. Oktober 2017 zu stellen.

(4) 1 Für Anlagen, die Wärme oder Restgas mit Polymerisationsanlagen austauschen, wird die vorläufige Zuteilungsmenge für die Handelsperiode 2013 bis 2020 nach Maßgabe von Satz 2 neu berechnet. 2 Für die Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 10 für die Jahre 2013 bis 2017 gilt die Polymerisationsanlage in der gesamten Handelsperiode 2013 bis 2020 als nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst, für die Jahre 2018 bis 2020 gilt die Polymerisationsanlage hingegen in der gesamten Handelsperiode 2013 bis 2020 als vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst. 3 Soweit die Neuberechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge von der Berechnung in der ursprünglichen Zuteilungsentscheidung für die Handelsperiode 2013 bis 2020 abweicht, wird die Zuteilung von Amts wegen um die Differenzmenge angepasst. 4 Sofern eine Polymerisationsanlage bereits vor dem 1. Januar 2018 aufgrund einer anderen Tätigkeit als der Herstellung von Polymeren vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war, wird die Zuteilung für die Jahre 2018 bis 2020 ebenfalls von Amts wegen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 angepasst.

(5) Soweit für Polymerisationsanlagen § 18 Absatz 2 Nummer 2 einschlägig ist, sind anstelle der Emissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 die Emissionen in den Jahren 2018 bis 2020 maßgeblich.

(6) § 27 ist für Polymerisationsanlagen für die Jahre 2018 bis 2020 nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)