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Änderung § 7 TEHG vom 03.01.2018

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§ 7 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 7 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Berechtigungen


(1) 1 Der Betreiber hat jährlich bis zum 30. April an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. 2 Anlagenbetreiber können ihre Verpflichtung nach Satz 1 nicht durch die Abgabe von Luftverkehrsberechtigungen erfüllen.

(2) 1 Die Berechtigungen gelten jeweils für eine der nachfolgend genannten Handelsperioden:

1. die Handelsperiode für Tätigkeiten nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die am 1. Januar 2008 begonnen hat, endet am 31. Dezember 2012 (Handelsperiode 2008 bis 2012);

2. die erste Handelsperiode für Luftverkehrstätigkeiten, die am 1. Januar 2012 beginnt, endet am 31. Dezember 2012 (Handelsperiode 2012);

3. die Handelsperiode für alle Tätigkeiten, die am 1. Januar 2013 beginnt, endet am 31. Dezember 2020 (Handelsperiode 2013 bis 2020);

4. die sich an die Handelsperiode 2013 bis 2020 anschließenden Handelsperioden umfassen einen Zeitraum von jeweils acht Jahren.

2 Berechtigungen einer abgelaufenen Handelsperiode werden vier Monate nach Ende dieser Handelsperiode gelöscht und von der zuständigen Behörde durch Berechtigungen der laufenden Handelsperiode ersetzt. 3 Der Inhaber von Berechtigungen kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.

(3) 1 Berechtigungen sind übertragbar. 2 Die Übertragung von Berechtigungen erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emissionshandelsregister nach § 17. 3 Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.

(4) 1 Soweit für jemanden eine Berechtigung in das Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. 2 Dies gilt nicht für den Empfänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.

(Text alte Fassung)

(5) Berechtigungen sind keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.

(Text neue Fassung)

 
 (keine frühere Fassung vorhanden)