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§ 1 - Zentralstellenverordnung (BFDZenV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1503 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3470
Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2173-2-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 1 Durchführungsumfang



(1) Die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes erfüllt, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate wie folgt durchgeführt hat:

1.
in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern, und

2.
in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 500 Freiwilligen entspricht.

(2) Erstmals darf eine Zentralstelle für die Dauer von drei Jahren auch bilden, wem mindestens 100 geschlossene Vereinbarungen im Sinne des § 8 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes zuzuordnen sind, die die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes in insgesamt mindestens drei Bundesländern vorsehen. Für die Dauer von weiteren drei Jahren erfüllt die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle abweichend von Absatz 1 auch, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate wie folgt durchgeführt hat:

1.
in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern, und

2.
in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 250 Freiwilligen entspricht.

(3) Für den ökologischen und kulturellen Bereich sowie den Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes erfüllt die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate in mindestens drei Bundesländern in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 100 Freiwilligen entspricht, durchgeführt hat.





 

Frühere Fassungen von § 1 Zentralstellenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.09.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zentralstellenverordnung
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3470

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Zentralstellenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BFDZenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFDZenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BFDZenV Erreichbarkeit (vom 04.09.2013)
... sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 15 Uhr ... bis 15 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 oder 3 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Zentralstellenverordnung
V. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3470
Artikel 1 1. BFDZenVÄndV
... vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1503) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ... die Angabe „15" ersetzt. b) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 2" die Angabe „oder 3" ...