Die
Planzeichenverordnung 1990 vom
18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV)".
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6 BauGB)" ersetzt.
- b)
- Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6 BauGB)".
- bb)
- Nach dem Wort „Zweckbestimmung" werden die Wörter „bzw. Anlagen und Einrichtungen" eingefügt.
- cc)
- Nach dem Zeichen „Wasser" werden folgende Zeichen eingefügt:
„Erneuerbare Energien
Kraft-Wärme-Kopplung ".
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057