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Artikel 3 - Erstes Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (1. SchifffRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes und des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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