§ 6 - Mechatroniker-Ausbildungsverordnung (MechatronikerAusbV)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-74 Berufliche Bildung
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§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich „Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem".

(4) Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren,

2.
Baugruppen und Komponenten zusammenzubauen, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,

3.
die Sicherheit von mechatronischen Teilsystemen zu beurteilen, mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,

4.
Teilsysteme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Betriebswerte einzustellen und zu messen sowie die Funktionsfähigkeit herzustellen,

5.
Systeme zu übergeben und zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen.

(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die situative Fachgespräche und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.

(6) Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, wobei die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung B. v. 28. Juni 2018 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 1. August 2018

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Frühere Fassungen von § 6 MechatronikerAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Bekanntmachung der Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
vom 28.06.2018 BGBl. I S. 1057
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
vom 07.06.2018 BGBl. I S. 818
aktuellvor 01.08.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 MechatronikerAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MechatronikerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MechatronikerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MechatronikerAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2018)
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MechatronikerAusbVÄndV Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
... 4 Durchführung der Berufsausbildung § 5 Abschlussprüfung § 6 Teil 1 der Abschlussprüfung § 7 Teil 2 der Abschlussprüfung § ... 20 werden die Nummern 6 bis 21. 3. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben. 4. In § 6 Absatz 2 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt. 5. ...


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