Über das in
§ 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
- 1.
- Digitale Vernetzung,
- 2.
- Programmierung,
- 3.
- IT-Sicherheit und
- 4.
- Additive Fertigungsverfahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MechatronikerAusbVÄndV Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung ... 2 der Abschlussprüfung § 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung § 9 Zusatzqualifikationen § 10 Gegenstand der Zusatzqualifikationen ... der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit," eingefügt. 6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 bis 19 ersetzt: „§ 9 ... und Informationssicherheit," eingefügt. 6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 bis 19 ersetzt: „§ 9 Zusatzqualifikationen Über das in ... 6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 bis 19 ersetzt: „ § 9 Zusatzqualifikationen Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene ...