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§ 12 - Mechatroniker-Ausbildungsverordnung (MechatronikerAusbV)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-74 Berufliche Bildung
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§ 12 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung



(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen,

2.
Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie

3.
Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen.



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Frühere Fassungen von § 12 MechatronikerAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
vom 07.06.2018 BGBl. I S. 818

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 MechatronikerAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MechatronikerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MechatronikerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MechatronikerAusbVÄndV Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
...  § 11 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt § 12 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung  ... eingefügt. 6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 bis 19 ersetzt: „§ 9 Zusatzqualifikationen Über das in ... im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt. § 12 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung  ...