§ 15 MechatronikerAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | § 15 MechatronikerAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15 (neu) | (Text neue Fassung)§ 15 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren |
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden, 2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie 3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern. |