§ 18 MechatronikerAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | § 18 MechatronikerAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818 |
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(Text alte Fassung) § 18 (neu) | (Text neue Fassung)§ 18 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse |
Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat. |