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Änderung Anlage 1 MechatronikerAusbV vom 01.08.2018

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Anlage MechatronikerAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
Anlage 1 MechatronikerAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin


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Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr

1 | 2 | 3/4




Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr

1 | 2 | 3
und
4


(Textabschnitt unverändert)

1 | 2 | 3 | 4

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1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss,
Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln


2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassung-
oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben

3 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei
der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes
anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden
Entsorgung zuführen

5 | Betriebliche und
technische
Kommunikation

(§ 3 Absatz 2 Nummer 5) | a) Informationen beschaffen und bewerten
b)
Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im
Team
situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len,
deutsche und englische Fachausdrücke anwen-
den
c)
Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden
d) EDV-Anlagen
handhaben, insbesondere Software
einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
e) Daten schützen und sichern
f)
Protokolle und Berichte anfertigen, Standardsoftware
anwenden
| 4*) | | |

g)
Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und
anwenden
h)
Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten
der
Fluidik lesen und anwenden
i)
elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und
Anschlusspläne lesen und anwenden
j)
Skizzen und Stücklisten anfertigen | 3*) | | |

k)
technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und
Anlagen aktualisieren
l)
technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar-
beitsanweisungen und sonstige technische Informa-
tionen,
auch in englisch anwenden | | 3*) | |

m)
Präsentationstechniken anwenden
n) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläu-
tern
und in die Funktion einweisen
o) betriebliche Informations- und Kommunikationssys-
teme
nutzen | | | 3*) |

6
| Planen und Steuern
von Arbeitsabläufen,
Kontrollieren
und
Beurteilen
der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6) | a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni-
schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
b) Arbeitsabläufe nach organisatorischen und informa-
torischen Kriterien festlegen
und sicherstellen
c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen
d) Arbeitsplatz planen und einrichten
e) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
anfordern und
bereitstellen
f) Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vor-
bereiten
| 5*) | | |

g) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und
Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebs-
bereit
machen, überprüfen, warten sowie Maßnah-
men
zur Fehlerbeseitigung einleiten
h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren und bewerten sowie dokumentieren
i)
Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prü-
fungen
dokumentieren | | 3*) | |

7
| Qualitätsmanagement
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der
Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledi-
gung
unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche
sichern,
insbesondere
a) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit techni-
schen
Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurtei-
len,
Verfahren anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit
der
Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüf-
pläne
und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen | | | | 5*)

8
| Prüfen, Anreißen und
Kennzeichnen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8) | a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
b) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Pas-
sungen
prüfen
c) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauig-
keit
prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflä-
chen
nach technischen Anforderungen kontrollieren
e) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
f) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen | 3*) | | |

9
| Manuelles und
maschinelles
Spanen,
Trennen und
Umformen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9) | a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff
nach
Anriss sägen
b) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig
und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
c) Bohrungen herstellen und reiben
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Werkstücke durch Drehen bearbeiten
f) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
g) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
h) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen
kaltumformen und richten | 11 | | |

10
| Fügen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10) | a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge
und
des Drehmomentes herstellen und sichern
b) Bauteile verstiften
c) Löt- und Klebeverbindungen herstellen
d) Bleche, Rohre und Profile schweißen | 6 | | |

11
| Installieren elektrischer
Baugruppen und
Komponenten

(§ 3 Absatz 2 Nummer 11) | a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen
zusammenbauen

b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrich-
tungen
auswählen, einbauen, verbinden und kenn-
zeichnen

c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und kennzeichnen | 8 | | |

| | d)
Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gege-
benheiten
festlegen
e) Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen
und
elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und
des
Verwendungszweckes auswählen, zurichten, ver-
legen
und verbinden | | | |



1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss,
Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei
der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten

| | d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen | während
der gesamten
Ausbildung


4 | Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes
anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden
Energie- und Materialverwendung nut-
zen

d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden
Entsorgung zuführen

5 | Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz
und
Informationssicherheit

(§ 3 Absatz 2 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und
Informationen in digitalen
Netzen recherchieren
und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen
bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten

6 | Betriebliche und techni-
sche Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6) | a)
Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und
im Team
situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen,
deutsche und englische Fachausdrücke
anwenden
b)
Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden | 4* | | |

| | c) IT-Systeme
handhaben, insbesondere Software
einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
d)
Protokolle und Berichte anfertigen | | | |

e)
Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und
anwenden
f)
Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Ge-
räten der
Fluidik lesen und anwenden
g)
elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und
Anschlusspläne lesen und anwenden
h)
Skizzen und Stücklisten anfertigen | 3* | | |

i)
technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und
Anlagen aktualisieren
j)
technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar-
beitsanweisungen und sonstige technische Infor-
mationen,
auch in Englisch, anwenden
k) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten und Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
| | 3* | |

l)
Präsentationstechniken anwenden
m) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen

n) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe er-
läutern
und in die Funktion einweisen
o) betriebliche Informations- und Kommunikations-
systeme
nutzen | | | 3* |

7
| Planen und Steuern von
Arbeitsabläufen, Kontrol-
lieren
und Beurteilen der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7) | a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni-
schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und
nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen

c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen
d) Arbeitsplatz planen und einrichten
e) Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie
Material und
Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern
und
bereitstellen
f) Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess
vorbereiten
| 5* | | |

g) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und
Messmittel sowie technische Einrichtungen be-
triebsbereit
machen, überprüfen, warten sowie
Maßnahmen
zur Fehlerbeseitigung einleiten
h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren und bewerten sowie dokumentieren | | 3* | |

| | i)
Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische
Prüfungen
dokumentieren
j) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikations-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden
| | | |

8
| Qualitätsmanagement
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der
Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftrags-
erledigung
unter Beachtung vor- und nachgelagerter
Bereiche sichern,
insbesondere
a) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit tech-
nischen
Unterlagen und dessen Wirksamkeit beur-
teilen,
Verfahren anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der
Prüfmittel feststellen und dokumentieren,
Prüfpläne
und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den

c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
e) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und
Prozessen erarbeiten
| | | | 5*

9
| Prüfen, Anreißen und
Kennzeichnen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9) | a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
b) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und
Passungen
prüfen
c) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenau-
igkeit
prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Füge-
flächen
nach technischen Anforderungen kontrol-
lieren

e) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
f) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen | 3* | | |

10
| Manuelles und maschi-
nelles
Spanen, Trennen
und
Umformen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10) | a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-
stoff nach
Anriss sägen
b) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig
und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
c) Bohrungen herstellen und reiben
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Werkstücke durch Drehen bearbeiten
f) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
g) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
h) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen
kaltumformen und richten | 11 | | |

11
| Fügen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 11) | a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-
folge und
des Drehmomentes herstellen und si-
chern

b) Bauteile verstiften
c) Löt- und Klebeverbindungen herstellen
d) Bleche, Rohre und Profile schweißen | 6 | | |

12
| Installieren elektrischer
Baugruppen und Kom-
ponenten

(§ 3 Absatz 2 Nummer 12) | a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nen zusammenbauen

b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein-
richtungen
auswählen, einbauen, verbinden und
kennzeichnen

c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und kennzeichnen
d)
Leitungswege nach baulichen und örtlichen Ge-
gebenheiten
festlegen
e) Leitungen unter Berücksichtigung der mechani-
schen und
elektrischen Belastung, der Verlegungs-
arten
und des Verwendungszweckes auswählen,
zurichten, verlegen
und verbinden | 8 | | |

f) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-
drahtungsarten nach Unterlagen und Mustern ver-
drahten
g) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren | | 5 | |

vorherige Änderung

12 | Messen und Prüfen
elektrischer
Größen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 12) | a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler ab-
schätzen
und Messeinrichtungen aufbauen
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Ab-
hängigkeit
zueinander berechnen
c) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von span-
nungs-,
temperatur- und lichtabhängigen Widerstän-
den
aufnehmen, darstellen und auswerten
d) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-
zeitverhalten, messen und prüfen
e) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kompo-
nenten
prüfen
f) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion
prüfen
| 8 | | |

13
| Installieren und
Testen von
Hard- und
Softwarekomponenten

(§ 3 Absatz 2 Nummer 13) | a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von
Hardwarekomponenten
sowie Systemvoraussetzun-
gen
für Software prüfen
b) Systemkomponenten zusammenstellen und verbin-
den

c) Hardware konfigurieren, Software installieren und an-
passen
| | 3 | |

d) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigu-
rieren

e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpre-
tieren,
Systeme testen | | | 4 |

f)
Versionswechsel von Software durchführen
g) Änderungen in der Hard- und Software dokumentie-
ren
| | | | 4

14
| Aufbauen und Prüfen
von Steuerungen

(§ 3 Absatz 2 Nummer 14) | a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und
verbinden

b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneu-
matischer
oder hydraulischer Energie anschließen,
prüfen
und einstellen
c) Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen | 4 | | |

d) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe
und
Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steu-
ernden Systems
analysieren
e) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungsein-
richtungen
auswählen
f) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgege-
benen
Problemstellungen aufbauen | | | 9 |

| | g)
Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der
Schnittstellen eingrenzen | | | |

15
| Programmieren
mechatronischer
Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 15) | a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsfor-
men
beurteilen
b) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test-
programme erstellen und anwenden
c) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen,
eingeben und testen | | 4 | |

d) Programmablauf in mechatronischen Systemen über-
wachen,
Fehler feststellen und beheben | | | | 4

16
| Zusammenbauen von
Baugruppen und
Komponenten
zu
Maschinen und
Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 16) | a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie
auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
b) Vormontagen durchführen
c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
d) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und
Ventile,
einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, ver-
binden
und auf Dichtheit prüfen | | 6 | |

f) Baugruppen und Komponenten passen sowie funkti-
onsgerecht
ausrichten und Lage sichern
g) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit be-
weglichen
Teilen montieren
h) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
i) Schaltgeräte einbauen und verdrahten
j) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Über-
wachen
einbauen und verdrahten
k) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
l) Funktionen während des Montagevorganges prüfen | | | | 14

17
| Montieren und
Demontieren
von
Maschinen, Systemen
und
Anlagen; Transportieren
und Sichern

(§ 3 Absatz 2 Nummer 17) | a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montie-
ren

b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Ent-
sorgung
herstellen, Übergänge auswählen und her-
stellen

c) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen
und Isolierungen anbringen
d) Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs-
und
Kommunikationstechnik unter Beachtung der
mechanischen
und elektrischen Belastung und der
Verlegungsart
auswählen, befestigen und anschlie-
ßen
| | | 6 |

e) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befesti-
gung
prüfen
f) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be-
zugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
g) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen | | | | 12

| | h)
Schutzmaßnahmen festlegen, Potenzialausgleich
durchführen
i) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits-
und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und
nutzen

j) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-
len
und einsetzen, Transport sichern und durchführen | | | |

18
| Prüfen und Einstellen
von Funktionen
an
mechatronischen
Systemen

(§ 3 Absatz 2 Nummer 18) | a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
auswählen, elektrische Größen und Signale an
Schnittstellen prüfen
b) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und de-
ren
Ein- und Ausgangssignale prüfen
c) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsab-
läufen,
Druck und Temperatur prüfen
d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbe-
sondere
Schalter und Sensoren, prüfen und justieren | | | 4 |

e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunk-
ten
beurteilen und einstellen
f) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen
prüfen, Regelparameter einstellen
g) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbeson-
dere
von Bewegungsabläufen und Druck einstellen
h) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechani-
scher,
fluidischer und elektrischer Baugruppen durch
Sichtkontrolle,
Prüfen und Messen sowie mit Hilfe
von
Prüfsystemen und Testprogrammen systema-
tisch
eingrenzen
i)
elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prü-
fen
und einstellen
j) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen unter-
suchen,
die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurtei-
len
und die Instandsetzung einleiten
k) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentie-
ren
| | | | 12

19
| Inbetriebnehmen
und Bedienen
mechatronischer Systeme

(§ 3 Absatz 2 Nummer 19) | a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen
b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere
Fehlerstromschutzeinrichtungen
prüfen, Isolations-,
Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-
gen,
insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Melde-
systeme
auf ihre Wirksamkeit prüfen | | 2 | |

d) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöri-
ger
Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und
Überwachungseinrichtungen
prüfen und in Betrieb
nehmen

e) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb
nehmen,
Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
f) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
g) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfre-
quenz,
Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen
und
einstellen | | | |

| | h)
Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh-
lung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
i) Programme und Daten laden und sichern, Pro-
grammablauf prüfen und anpassen
j) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbus-
se
prüfen und in Betrieb nehmen
k) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funkti-
onsprüfung
durchführen
l) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit
prüfen
m) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
n) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei
Nenn- und Grenzwerten durchführen | | | | 14

20
| Instandhalten
mechatronischer
Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 20) | a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen
von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun-
gen protokollieren
b) mechatronische Systeme nach Wartungs- und In-
standhaltungsplänen
warten, Verschleißteile im Rah-
men
der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
c) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funk-
tion
ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funk-
tionszuordnung
kennzeichnen
d)
Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von
Teilen und Baugruppen beseitigen
e) Softwarefehler beheben
f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-
chen
und einstellen
g) mechatronische Systeme unter Beachtung der be-
trieblichen Abläufe instand setzen
h) mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbe-
dingungen
anpassen
i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen | | | | 13


*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln.



13 | Messen und Prüfen elek-
trischer
Größen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 13) | a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
abschätzen
und Messeinrichtungen aufbauen
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre
Abhängigkeit
zueinander berechnen
c) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von
spannungs-,
temperatur- und lichtabhängigen
Widerständen,
aufnehmen, darstellen und aus-
werten

d) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-
zeitverhalten, messen und prüfen
e) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kom-
ponenten
prüfen
f) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funk-
tion prüfen
| 8 | | |

14
| Installieren und Testen
von
Hard- und Software-
komponenten

(§ 3 Absatz 2 Nummer 14) | a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität
von Hardwarekomponenten
sowie Systemvoraus-
setzungen
für Software prüfen
b) Systemkomponenten zusammenstellen und ver-
binden

c) Hardware konfigurieren, Software installieren und
anpassen
| | 3 | |

d) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfi-
gurieren

e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-
pretieren,
Systeme testen | | | 4 |

| | f)
Versionswechsel von Software durchführen
g) Änderungen in der Hard- und Software dokumen-
tieren
| | | | 4

15
| Aufbauen und Prüfen von
Steuerungen

(§ 3 Absatz 2 Nummer 15) | a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen
und verbinden

b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer,
pneumatischer
oder hydraulischer Energie an-
schließen, prüfen
und einstellen
c) Druck in fluidischen Systemen messen und ein-
stellen
| 4 | | |

d) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsab-
läufe und
Wechselwirkung an Schnittstellen des
zu steuernden Systems,
analysieren
e) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungs-
einrichtungen
auswählen
f) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorge-
gebenen
Problemstellungen aufbauen
g)
Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der
Schnittstellen eingrenzen | | | 9 |

16
| Programmieren mecha-
tronischer
Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 16) | a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungs-
formen
beurteilen
b) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test-
programme erstellen und anwenden
c) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen,
eingeben und testen | | 4 | |

d) Programmablauf in mechatronischen Systemen
überwachen,
Fehler feststellen und beheben | | | | 4

17
| Zusammenbauen von
Baugruppen und Kom-
ponenten
zu Maschinen
und
Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 17) | a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie
auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
b) Vormontagen durchführen
c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
d) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder
und Ventile,
einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen,
verbinden
und auf Dichtheit prüfen | | 6 | |

f) Baugruppen und Komponenten passen sowie funk-
tionsgerecht
ausrichten und Lage sichern
g) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit
beweglichen
Teilen montieren
h) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
i) Schaltgeräte einbauen und verdrahten
j) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen
einbauen und verdrahten
k) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
l) Funktionen während des Montagevorganges prü-
fen
| | | | 14

18
| Montieren und Demon-
tieren
von Maschinen,
Systemen
und Anlagen;
Transportieren und
Sichern

(§ 3 Absatz 2 Nummer 18) | a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen mon-
tieren

b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und
Entsorgung
herstellen, Übergänge auswählen und
herstellen

c) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen
und Isolierungen anbringen
d) Leitungen und Betriebsmittel der Energievertei-
lungs- und
Kommunikationstechnik unter Beach-
tung
der mechanischen und elektrischen Belastung
und
der Verlegungsart auswählen, befestigen und
anschließen
| | | 6 |

e) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Be-
festigung
prüfen
f) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be-
zugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
g) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
h)
Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich
durchführen
i) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits-
und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen
und nutzen

j) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen
und einsetzen, Transport sichern und
durchführen
| | | | 12

19
| Prüfen und Einstellen von
Funktionen
an mecha-
tronischen Systemen

(§ 3 Absatz 2 Nummer 19) | a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
auswählen, elektrische Größen und Signale an
Schnittstellen prüfen
b) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und
deren
Ein- und Ausgangssignale prüfen
c) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungs-
abläufen,
Druck und Temperatur prüfen
d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, ins-
besondere
Schalter und Sensoren, prüfen und
justieren
| | | 4 |

e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichts-
punkten
beurteilen und einstellen
f) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen
prüfen, Regelparameter einstellen
g) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbe-
sondere
von Bewegungsabläufen und Druck ein-
stellen

h) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mecha-
nischer,
fluidischer und elektrischer Baugruppen
durch Sichtkontrolle,
Prüfen und Messen sowie
mit
Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen
systematisch
eingrenzen | | | | 12

| | i)
elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe
prüfen
und einstellen
j) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen un-
tersuchen,
die Möglichkeiten ihrer Beseitigung be-
urteilen
und die Instandsetzung einleiten
k) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumen-
tieren
| | | |

20
| Inbetriebnehmen und Be-
dienen mechatronischer
Systeme

(§ 3 Absatz 2 Nummer 20) | a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen
b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere
Fehlerstromschutzeinrichtungen,
prüfen, Isolations-,
Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrich-
tungen,
insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie
Meldesysteme
auf ihre Wirksamkeit prüfen | | 2 | |

d) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehö-
riger
Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer-
und Überwachungseinrichtungen
prüfen und in Be-
trieb nehmen

e) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Be-
trieb nehmen,
Betriebswerte messen, Sollwerte
einstellen

f) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
g) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungs-
frequenz,
Druck, Temperatur und Verfahrwege
prüfen und
einstellen
h)
Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh-
lung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
i) Programme und Daten laden und sichern, Pro-
grammablauf prüfen und anpassen
j) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feld-
busse,
prüfen und in Betrieb nehmen
k) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funk-
tionsprüfung
durchführen
l) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Ver-
träglichkeit
prüfen
m) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und ein-
stellen

n) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei
Nenn- und Grenzwerten durchführen | | | | 14

21
| Instandhalten mechatro-
nischer
Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 21) | a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen
von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun-
gen protokollieren
b) mechatronische Systeme nach Wartungs- und
Instandhaltungsplänen
warten, Verschleißteile im
Rahmen
der vorbeugenden Instandhaltung aus-
tauschen

c) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer
Funktion
ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und
Funktionszuordnung
kennzeichnen | | | | 13

| | d)
Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von
Teilen und Baugruppen beseitigen
e) Softwarefehler beheben
f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-
gleichen
und einstellen
g) mechatronische Systeme unter Beachtung der be-
trieblichen Abläufe instand setzen
h) mechatronische Systeme an geänderte Betriebs-
bedingungen
anpassen
i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen | | | |


*
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.