Auf Grund des §
25 Absatz 1 Satz 1 der
Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel
146 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
In §
6 Absatz 4 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk vom
17. Juni 2011 (BGBl. I S. 1178) wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
-
- „3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;".
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.