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Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (FernAbsÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. August 2011 VVG § 8, Anlage

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

2.
In der Anlage werden im Gestaltungshinweis 2 jeweils die Wörter „§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FernAbsÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FernAbsÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, werden die Wörter ...