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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiVermNVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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