Änderung § 4 NABEG vom 28.12.2012

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§ 4 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 4 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zweck der Bundesfachplanung


(Text alte Fassung)

1 Für die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen werden durch die Bundesfachplanung Trassenkorridore bestimmt. 2 Diese sind die Grundlage für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren.

(Text neue Fassung)

1 Für die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als länderübergreifend oder grenzüberschreitend oder als Offshore-Anbindungsleitungen gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen werden durch die Bundesfachplanung Trassenkorridore bestimmt. 2 Diese sind die Grundlage für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren.




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